GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


der IGENUS Immobilien GmbH & Co. KG, nachstehend - II -, sind Bestandteil der Angebote für Kauf- oder Mietinteressenten, nachstehend als Auftraggeber - AG – bezeichnet. Angebote werden in Form von Exposés oder Schreiben unterbreitet:
 
1.   Geschäftsgegenstände sind der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages über bebaute und unbebaute Liegenschaften, sowie über Wohnräume und gewerbliche Räume, und ferner auch über Unternehmen und über Beteiligungen an Unternehmen sowie jeweils den Erwerb, die Verwaltung, Veräußerung, Vermietung und sonstige Verwertung.
 
2.   Alle Angebote der II sind unverbindlich und freibleibend. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen, weil sie auf den von unseren Auftraggebern erteilten Auskünften beruhen. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten. Schadenersatzansprüche II gegenüber sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seitens II beruhen.
 
3.   Der Provisionsanspruch der II ist generell auf den Nachweis von Vertragsgelegenheiten gerichtet, von einer weitergehenden Vermittlungstätigkeit bleibt der Provisionsanspruch unberührt. Der AG schuldet II auch dann die Provision, wenn er unerlaubterweise den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Hauptvertrag abschließt. Die Geltendmachung eines Schadens, insbesondere der entgangenen Provision, bleibt zusätzlich vorbehalten. Der AG ist verpflichtet II von Vertragsabschlüssen über nachgewiesenen Vertragsgelegenheiten unverzüglich zu informieren und eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Der Provisionsanspruch der II wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt oder zu abweichenden Vereinbarungen erfolgt, soweit der wirtschaftliche Erfolg des geschlossenen Vertrages nicht wesentlich von dem von II bearbeiteten Angebotsinhalt abweicht.
 
4.   Die Provision ist verdient, sobald durch Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises von II ein Vertrag zustandegekommen ist. Es genügt, wenn die Tätigkeit von II zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Die Provision ist bei Mietverträgen mit dem Abschluss, bei Kaufverträgen bei wirksamen Zustandekommen des Vertrages fällig. Sie ist zahlbar binnen 10 Tage nach Rechnungserteilung. Bei Verzug erhebt II einen Zins von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Provision bei Kaufverträgen beträgt 3 % aus der Kaufpreissumme inklusive einer eventuell gesondert ausgewiesenen Mehrwertsteuer. Die Provision bei Mietverträgen beträgt 3 % aus der Vertragssumme, mindestens jedoch 3 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten. Der Vertragswert bei Mietverträgen errechnet sich aus der während der Vertragszeit zu zahlenden Entgelte inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten. Zur Vertragszeit zählen dem Mieter verbindliche eingeräumte Optionen. 
 
5.   II ist berechtigt auch für die jeweils andere Vertragspartei entgeltlich und uneingeschränkt tätig zu werden. Ist eine durch II nachgewiesene Vertragsgelegenheit bekannt, so hat der AG dies innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Nachweises schriftlich unter Angabe einer nachprüfbaren Quelle anzuzeigen.
 
6.   II kann verlangen die Provisionszahlungspflicht des AG in die notarielle Kaufurkunde einschließlich einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel aufzunehmen.
 
7.   Mietobjekte die für den AG von II provisionsfrei für den Mieter angeboten werden, können nur bei einer Mietvertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren provisionsfrei für den Mieter angeboten werden. Bei einer kürzeren Mietvertragslaufzeit wird unsere Maklercourtage vom Vermieter lediglich pro rata temporis übernommen. Der AG hat in diesem Fall die sich ergebende Differenz aus der Provisionsregelung gemäß oben stehendem Punkt 4 und der vom Vermieter übernommenen Maklercourtage zu übernehmen. II wird in diesem Fall die getroffene Provisionsregelung mit dem Vermieter offen legen.
 
8.   Schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit vereinbaren die Parteien, eine der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende andere Regelung zu vereinbaren. Bei Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand München.